Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Geltungsbereich
Diese AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden, sei es Geschäftskunden oder Endkunden.

1.2. Definitionen
– Geschäftskunden: Ein Geschäftskunde ist eine natürliche oder juristische Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
– Endkunden: Ein Endkunde ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

1.3. Für die Rechtsbeziehungen zwischen BDR GmbH und Besteller im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) von BDR GmbH gelten ausschließlich diese Vertragsbedingungen (nachfolgend auch als „AGB“ bezeichnet). Diese gelten auch für nachfolgende Angebote und Verträge, auch wenn sie nicht darin gesondert vereinbart oder in Bezug genommen worden sind. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als BDR GmbH diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen sowie ihre Ausübung sind die beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen maßgebend. Anders lautende Bedingungen gelten auch dann nicht, wenn BDR GmbH ihrerseits Leistungen des Vertragspartners stillschweigend entgegennimmt oder auf eine Bestellung hin, die auf Vertragsbedingungen des Bestellers verweist, ohne weiteren Widerspruch tätig wird.

1.4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich BDR GmbH ihre eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von BDR GmbH Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag BDR GmbH nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben und dürfen nicht genutzt werden. Die Sätze 1 und 2 dieses Unterpunkts gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen BDR GmbH seinerseits zulässigerweise Zulieferungen oder die Erbringung von Leistungen als Vorlieferant oder Unterauftragnehmer übertragen hat.

1.5. An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form und auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung mit BDR GmbH nur für eigene Zwecke eine Sicherheitskopie erstellen.

1.6. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind insbesondere eine unzumutbare Erschwerung seiner betrieblichen Abläufe nicht zur Folge haben.

1.7. Soweit der Besteller BDR GmbH Spezifikationen vorgibt und nichts anderes vereinbart ist, ist BDR GmbH nicht verpflichtet, diese Spezifikationen auf ihre Richtigkeit und Geeignetheit, insbesondere für den bekannten oder vermuteten Einsatzzweck – zu überprüfen. Erteilt BDR GmbH Ratschläge oder Empfehlungen, ohne dass dies gemäß vertraglicher Vereinbarung entgeltlich geschieht, so haftet BDR GmbH hierfür – außer im Falle von Vorsatz – nicht.

1.8. Der Besteller und BDR GmbH sind verpflichtet, über die im Rahmen der Vorbereitung und der Durchführung des jeweiligen Vertrages von der jeweils anderen Vertragspartei erlangte Kenntnisse und Informationen technischer wie nicht-technischer Art strenges Stillschweigen zu bewahren und diese Informationen in der Weise vertraulich zu behandeln, wie eigene sensible Informationen vertraulich behandelt und geschützt werden. Ohne Zustimmung der jeweils anderen Partei dürfen solche Informationen Dritten gegenüber nicht offengelegt oder zugänglich gemacht werden.

1.9. Die Produktlieferungen durch BDR GmbH beinhalten eine jeweilige Betriebsanleitung in deutscher oder englischer Sprache. Sollten landessprachliche Bedienungsanleitungen gefordert sein oder benötigt werden, können diese kostenpflichtig bestellt werden.


§2. Preise und Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

2.1. Die Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung, Transportversicherung, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

2.2. Hat BDR GmbH die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenleistungen wie Reisekosten, Kosten des Transports des Handwerkzeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen etc.

2.3. Verpackungen werden von BDR GmbH zu Selbstkosten berechnet und verbleiben beim Besteller.

2.4. Beim Versand wählt BDR GmbH die günstigste Transportmöglichkeit, sofern der Besteller nicht rechtzeitig ausdrücklich bestimmte Beförderungsvorschriften schriftlich gegeben hat.

2.5. Alle Zahlungen sind frei BDR GmbH-Zahlstelle zu leisten. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

2.6. Bei Aufträgen größeren Umfangs sowie bei ungeklärter oder zu geringer Bonität des Bestellers behält sich BDR GmbH vor, vom Besteller eine angemessene Anzahlung oder andere Sicherheit zu fordern.

2.7. Endkunden: Soweit bei den einzelnen Zahlungsarten nicht anders angegeben, sind die Zahlungsansprüche aus dem geschlossenen Vertrag sofort zur Zahlung fällig.

2.8. Liegt das vereinbarte Liefer- bzw. Leistungsdatum mehr als 6 Monate nach dem Vertragsschluss oder kann die Lieferung bzw.  Leistung aus Gründen, die nicht von BDR GmbH zu vertreten sind, erst später als 6 Monate nach Vertragsschluss erfolgen, so sind die Parteien verpflichtet, über eine angemessene Anpassung des vereinbarten Preises zu verhandeln und sich darauf zu einigen, wenn hinsichtlich einzelner Kostenfaktoren, auf denen die Preiskalkulation beruht, nach dem Vertragsschluss Kostensteigerungen eingetreten sind, die sich mehr als unerheblich auf den Preis der zu erbringenden Lieferungen bzw. Leistungen auswirken und die bei Abschluss des Vertrages nicht vorhersehbar waren.

2.9. Der Besteller kann grundsätzlich nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

2.10. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis gemäß der Angebotsinformation zu zahlen. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die einen Monat oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

2.11. Bei Zahlungsverzug des Bestellers kann BDR GmbH unbeschadet weiterer Ansprüche von diesen Mahngebühren in Höhe von 5 % des Auftragswerts, mindestens 50 €, höchstens 250 €, verlangen.

 
§3. Eigentumsvorbehalt

3.1. Die zu liefernden Gegenstände (Vorbehaltsware) bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher BDR GmbH gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung oder in direktem Zusammenhang mit ihr zustehenden Ansprüchen Eigentum von BDR GmbH. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die BDR GmbH zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird BDR GmbH auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. BDR GmbH steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

3.2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Soweit die Vorbehaltsware ins Ausland verbracht wird, so gelten diejenigen Sicherungsrechte als vereinbart, die nach dem jeweils maßgeblichen Landesrecht möglich sind und den in dieser Ziff. 3 beschriebenen Sicherungsrechten am nächsten kommen.

3.3. Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an BDR GmbH ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit weiteren Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an BDR GmbH ab, der dem von BDR GmbH in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. Auf Verlangen von BDR GmbH wird der Besteller BDR GmbH Namen und Anschriften derjenigen Kunden mitteilen, an die der Besteller die Vorbehaltsware geliefert hat bzw. in deren Besitz sie sich befindet.

3.4. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist BDR GmbH berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann BDR GmbH nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.

3.5. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstiger Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller BDR GmbH unverzüglich zu benachrichtigen und alle Informationen zu geben, die BDR GmbH für eine Geltendmachung ihrer Rechte benötigt.

3.6. Bei Pflichtverletzung des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist BDR GmbH nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.

 
§4. Fristen für Lieferungen; Verzug

4.1. Die Einhaltung von verbindlichen Terminen für Lieferungen setzt neben einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen, z.B. Beistellungen, durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, sollte BDR GmbH die Verzögerung zu vertreten haben. Wenn sich die Ablieferung aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat und hierdurch der vereinbarte Liefertermin überschritten wird, so gilt der vereinbarte Liefertermin dennoch als eingehalten.

4.2. Ist die Nichteinhaltung von Lieferterminen zurückzuführen auf

4.2.1. höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung,

4.2.2. Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System von BDR GmbH, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten,

4.2.3. Hindernisse aufgrund von deutschen oder sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, die von BDR GmbH nicht zu vertreten sind,

4.2.4. nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung von BDR GmbH, soweit BDR GmbH nachweisen kann, dass sie ihren Lieferanten ordnungsgemäß ausgewählt hat und den entsprechenden Unterauftrag ordnungsgemäß, insbesondere rechtzeitig, erteilt hat, verschieben sich die Liefertermine angemessen.

4.3. Kommt BDR GmbH in Verzug, kann der Besteller, sofern er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, pauschalierten Schadensersatz für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht zweckdienlich verwendet werden konnte. Auf Aufforderung von BDR GmbH hat der Besteller innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er wegen eingetretenen Verzugs vom Vertrag zurücktreten oder weiterhin Erfüllung verlangen will.

4.4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziff. 4.3. genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer BDR GmbH etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird und bei der Verletzung vertraglicher Hauptpflichten (wie folgend in Ziff. 10.2.7 definiert). Im Falle von Fahrlässigkeit ist die Schadensersatzhaftung von BDR GmbH auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von BDR GmbH zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Eine zwingende gesetzliche Haftung (z.B. gemäß Produkthaftungsgesetz) bleibt ihrem Grunde und ihrer Höhe nach unberührt.

 
§5. Gefahrübergang

5.1. Sobald Lieferungen und Teillieferungen zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind, geht die Gefahr auch bei ggf. frachtkostenfreien Lieferungen auf den Besteller über.

5.2. Auf Kosten des Bestellers kann BDR GmbH bei entsprechender Auftragserteilung Sendungen gegen Transportschaden sowie sonstige versicherbare Risiken versichern.

5.3. Wenn der Versand oder die Zustellung aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, zu dem sie übergegangen wäre, wäre das betreffende Ereignis, das zur Verzögerung geführt hat, nicht eingetreten oder wäre der Besteller nicht in Annahmeverzug geraten.


§6. Sachmängel
Für Sachmängel haftet BDR GmbH wie folgt:

6.1.

Geschäftskunden:

Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich in Schriftform zu erfolgen.

Endkunden:

Es bestehen die gesetzlichen Mängelhaftungsrechte.

Als Verbraucher werden Sie gebeten, die Sache bei Lieferung umgehend auf Vollständigkeit, offensichtliche Mängel und Transportschäden zu überprüfen und uns sowie dem Spediteur Beanstandungen schnellstmöglich mitzuteilen. Kommen Sie dem nicht nach, hat dies keine Auswirkung auf Ihre gesetzlichen Gewährleistungsansprüche.

Bei Anbringung bzw. Inbetriebnahme der Waren bedarf sich Leistungen von Fachunternehmen. Diese übt sich durch eine Fachunternehmerbescheinigung aus. Bei nicht nachweisen von fachunternehmerischen Tätigkeiten sind Gewährleistungen, Garantien und Austauschmöglichkeiten ausgeschlossen.

6.2. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von BDR GmbH unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist und ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag („Nacherfüllung“).

6.3. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens BDR GmbH, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie bei Nichteinhalten einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

6.4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn nach ordnungsgemäßer und unverzüglicher Eingangsuntersuchung eine hinreichend spezifizierte Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein vernünftiger Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist BDR GmbH berechtigt, die BDR GmbH durch die Überprüfung der Rüge und eventuelle Mängelbeseitigungsversuche entstandene Aufwendungen dem Besteller in Rechnung zu stellen.

6.5. Zunächst ist BDR GmbH Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

6.6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß nachfolgender Ziff. 6.10 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

6.7. Mängelansprüche bestehen nicht bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von  Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen oder hierfür oder zum  Ersatz von Verschleißteilen nicht von BDR GmbH gelieferte oder freigegebene Teile eingesetzt, so bestehen für diese und die auch daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

6.8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers oder den zwischen den Parteien vereinbarten Aufstellungsort/Einsatzort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

6.9. Rückgriffansprüche des Bestellers gegen BDR GmbH gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffanspruchs des Bestellers gegen BDR GmbH gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Ziff. 6.8 entsprechend.

6.10. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhalten einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von BDR GmbH sowie im Falle einer zwingenden Haftung aufgrund gesetzlicher Bestimmung (z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz). Im Falle grober Fahrlässigkeit ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als die in Abschnitt 6 geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.


§7. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

7.1. Sofern nicht anders vereinbart, ist BDR GmbH verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von BDR GmbH erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet BDR GmbH gegenüber dem Besteller innerhalb der in Ziff. 6.2 bestimmten Frist wie folgt:

7.1.1. BDR GmbH wird nach eigener Wahl und auf eigene Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder diese so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies BDR GmbH nicht möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

7.1.2. Die Pflicht seitens BDR GmbH zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Abschnitt 10.

7.1.3. Die vorstehend genannten Verpflichtungen seitens BDR GmbH bestehen nur, soweit der Besteller BDR GmbH über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und BDR GmbH alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

7.2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

7.3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von BDR GmbH vernünftigerweise nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von BDR GmbH gelieferten Produkten eingesetzt wird.

7.4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Ziff. 7.1.1 geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen der Ziff. 6.4, 6.5 und 6.9 entsprechend.

7.5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Abschnitts 6 entsprechend.

7.6. Weitergehende oder andere als die in Abschnitt 7 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen BDR GmbH und dessen gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

 
§8. Erfüllungsvorbehalt

8.1. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen.

8.2. Der Besteller ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr benötigt werden.

 
§9. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

9.1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass BDR GmbH die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Der Schadensersatzanspruch des Bestellers ist auf 10 % des Werts desjenigen Teils der Lieferung beschränkt, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, bei der Verletzung vertraglicher Hauptpflichten (wie nachfolgend in Ziff. 10.2.7 definiert) oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

9.2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziff. 4.2.1 bis 4.2.4 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den BDR GmbH-Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht BDR GmbH das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will BDR GmbH von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat BDR GmbH dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

 
§10. Sonstige Schadensersatzansprüche

10.1. Soweit nicht anderweitig in diesen AGB geregelt, sind Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sach- bzw. Vermögensschäden.

10.2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird

10.2.1. nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen zwingenden gesetzlichen Normen,

10.2.2. bei Vorsatz,

10.2.3. bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten,

10.2.4. bei Arglist,

10.2.5. bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie,

10.2.6. wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder

10.2.7. wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; wesentliche Vertragspflichten sind im Regelfall solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besteller bei objektiver Betrachtung vertrauen darf und auch vertraut hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei  grob fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle zwingender Haftung vorliegt. Die Haftung für Folgeschäden, insbesondere für Produktionsausfall und entgangenen Gewinn, ist in allen Fällen, außer bei Vorsatz oder zwingender gesetzlicher Haftung ausgeschlossen.

10.3. Der Schadensersatzausschluss gemäß Ziff. 10.1 gilt auch, soweit der Besteller anstelle eines Anspruchs auf Ersatz seines Schadens statt der Leistung oder zusätzlich zu ihm Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

10.4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

10.5. Soweit die Schadensersatzhaftung von BDR GmbH ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von BDR GmbH.

10.6. Der Schadensersatzanspruch des Bestellers ist in allen Fällen – außer bei Vorsatz oder bei zwingender gesetzlicher Haftung – dergestalt beschränkt, dass er in einem angemessenen Verhältnis zum Auftragswert und zu der üblicherweise bestehenden Versicherungsdeckung stehen muss.

 
§11. Datenschutz

Der Besteller ist damit einverstanden, dass BDR GmbH personenbezogene Daten des Bestellers speichert, bearbeitet und an verbundene Unternehmen übermittelt, nur soweit dies zur Erfüllung und Abwicklung des Auftrags bzw. Vertrags tatsächlich auch erforderlich ist.


§12. Entsorgung von Elektro-Altgeräten

12.1. Der Besteller übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.

12.2. Der Besteller stellt BDR GmbH von der Verpflichtung nach § 10 Abs. 2 ElektroG und damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.

12.3. Der Besteller hat gewerbliche Dritte, an die er gelieferte Ware ggf. weitergibt, vertraglich dazu zu verpflichten, diese nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen.

12.4. Unterlässt es der Besteller, Dritte, an die er gelieferte Ware weitergibt, vertraglich zur Übernahme der Entsorgungspflicht und zur Weiterverpflichtung zu verpflichten, so ist der Besteller verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurück zu nehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.

12.5. Der Anspruch seitens BDR GmbH auf Entsorgungsübernahme-Freistellung durch den Besteller verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung der Ware. Die zweijährige Frist der Ablaufhemmung beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Bestellers bei BDR GmbH über die Nutzungsbeendigung.

 
§13. Gerichtsstand und anwendbares Recht

13.1. Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der BDR GmbH-Unternehmenssitz. BDR GmbH ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

13.2. Dieser Vertrag einschließlich seiner Auslegung unterliegt deutschem Recht. Soweit die Voraussetzungen für seine Einbeziehung vorliegen (also im Falle grenzüberschreitender Verträge), gilt vorrangig das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

§14. Verbindlichkeit des Vertrags

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Die Parteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche wirksame und durchführbare Regelung zu ersetzen, deren rechtliche und wirtschaftliche Auswirkungen dem am nächsten kommen, was die Parteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung bewirken bzw. erreichen wollten. Das gilt nicht, wenn in einem solchen Fall das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.ändnis und Ihre Unterstützung bei der ordnungsgemäßen Entsorgung von Altbatterien.